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Herausforderungen meistern

Lehrvertragsauflösung

Eine Lehrvertragsauflösung ist ein einschneidendes Ereignis für alle Beteiligten, aber keine hoffnungslose Situation.

Einführend

Lehrverhältnisse können während der Probezeit oder wenn wichtige Gründe vorliegen, einseitig resp. im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien, vor Ablauf der Lehrdauer aufgelöst werden.

Lesen Sie dieses Merkblatt, um sich bereits frühzeitig mit hilfreichen Informationen auseinanderzusetzen.

Auflösung des Lehrvertrags während der Probezeit

Während der Probezeit ist die einseitige Auflösung des Lehrverhältnisses per Kündigung mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen jederzeit möglich. Die auflösende Partei hat das Mittelschul- und Berufsbildungsamt unverzüglich zu informieren.

Die Gründe der Auflösung müssen erklärt werden. Das Schreiben muss vor Ablauf der Probezeit und mit Unterschrift der auflösenden Partei zugestellt werden

Auflösung des Lehrvertrags aus wichtigen Gründen

Der Lehrvertrag kann durch eine Vereinbarung oder aus wichtigem Grund jederzeit durch eine der Parteien vorzeitig und einseitig aufgelöst werden. Um einen Lehrvertrag aufzulösen, müssen folgende gesetzlich festgeschriebenen Gründe vorliegen:

  • der oder dem Berufsbildenden fehlen die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften zur Ausbildung von Lernenden.
  • der oder die Lernende erfüllt die körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht oder ist gesundheitlich gefährdet.
  • die Bildung kann nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Auflösung eines Lehrvertrags stehen im Obligationenrecht (Art. 346). Auflösungen des Lehrverhältnisses aus anderen Gründen gelten als Vertragsbruch und können Schadenersatzansprüche begründen.

Die Auflösung eines Lehrverhältnisses ist dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt zu melden.

Tipps: Vorbereitung

  • Stellen Sie sicher, das vorgängig bereits Gespräche mit der lernenden Person stattgefunden haben, die auch schriftlich festgehalten wurden.

  • Besprechen Sie die Situation mit einer Drittperson (Vorgesetzte/r, Personalabteilung etc.).

  • Setzen Sie sich in Kontakt mit der zuständigen Person im Mittelschul- und Berufsbildungsamt.

  • Informieren Sie sich frühzeitig über Ihre Pflichten als Ausbildungsbetrieb.