innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) mit einer Gesamtnote von mindestens 5,0 erlangt hat.
Liegt zum Zeitpunkt des Entscheids über die prüfungsfreie Zulassung das EFZ noch nicht vor, wird auf die bis zum Ende des ersten Semesters des letzten Schuljahres vorliegenden schulischen Noten der beruflichen Grundbildung abgestellt.
Die Notenberechnung erfolgt analog zum Qualifikationsverfahren (ohne Vertiefungsarbeit, überbetriebliche Kurse, Freikurse und Sport).
innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann EFZ, E-Profil, mit einem Durchschnitt von mindestens 4,5 der Fachnoten Standardsprache, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache sowie Wirtschaft und Gesellschaft I und II abgeschlossen haben.
Liegen zum Zeitpunkt des Entscheides über die prüfungsfreie Zulassung die entsprechenden EFZ-Fachnoten noch nicht vor, wird auf die letzte Semesterzeugnisnote des jeweiligen Faches abgestellt.
Das Fach Wirtschaft und Gesellschaft zählt doppelt.